427 Abs. 2 lit. b StPO). Darüber hinaus seien keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere käme es nicht darauf an, ob das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet worden sei. Ob eine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens vorliege, müsse nur dann geprüft werden, wenn sich die antragstellende Person nicht als Privatklägerin konstituiert habe. Die Strafklägerin sei Privatklägerin (pag. 13) und trage das Kostenrisiko unabhängig davon, ob das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet worden sei. Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art.