Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Anträge, dass sowohl die Verfahrenskosten von CHF 800.00 für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als auch die Parteikostenentschädigung von CHF 1‘650.00 zugunsten der Beschuldigten der Strafklägerin aufzuerlegen seien. Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts seien die Verfahrenskosten und die Parteikostenentschädigung nicht dem Staat aufzuerlegen. Es sei einerseits nach Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, dass das Verfahren eingestellt worden sei und andererseits, dass die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht kostenpflichtig sei (Art. 427 Abs. 2 lit.