1 der Verfügung vom 17. Mai 2016). Der Strafantrag sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens der Strafklägerin an der Verhandlung als zurückgezogen zu betrachten. Es handle sich um ein Antragsdelikt, welches aufgrund des Rückzugs des Strafantrages durch das Regionalgericht korrekterweise eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Anträge, dass sowohl die Verfahrenskosten von CHF 800.00 für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als auch die Parteikostenentschädigung von CHF 1‘650.00 zugunsten der Beschuldigten der Strafklägerin aufzuerlegen seien.