Unter Ziff. 2 der Begründung stellte das Regionalgericht fest, dass die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Privatklägers bzw. der antragstellenden Person nach Art. 427 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien und der Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu zusprechen sei (pag. 113). 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2016 fest, dass festzustellen sei, dass die Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Mai 2016).