2 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde. Gemäss Nachfrage sei das für die Strafklägerin eingereichte ärztliche Zeugnis von pract. med. Sletten nicht für die Dispensation der Verhandlung ausgestellt worden. Bezüglich der Kosten hielt das Regionalgericht fest, dass sowohl die Verfahrenskosten von CHF 800.00 als auch die Parteikostensentschädigung von CHF 1‘650.00 für die Beschuldigte dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Unter Ziff.