Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Ausserdem seien die Verfahrenskosten und die Parteikostenentschädigung (Ziff. 2 und 3) der Strafklägerin aufzuerlegen. Mittels Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 17. Mai 2016 eröffnet. Das Regionalgericht und die Strafklägerin erhielten Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Gerichtspräsident E._____