Das Regionalgericht hielt fest, dass der Strafantrag der Strafklägerin als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 (Ziff. 2) für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte und die Parteikostenentschädigung von CHF 1‘650.00 (Ziff. 3) zugunsten der Beschuldigten würden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 113). Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2016 eröffnet. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass Ziff.