1. Mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 17. Mai 2016 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, wegen übler Nachrede eingestellt. Grund für die Einstellung war das unentschuldigte Fernbleiben von D.________ (nachfolgend: Strafklägerin) an der Vergleichsverhandlung vom 17. Mai 2016. Das Regionalgericht hielt fest, dass der Strafantrag der Strafklägerin als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde (Ziff.