Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 16 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin i.V. Baur Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwalt C.________ (O 15 11065) Beschwerdeführerin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht vom 17. Mai 2016 (PEN 16 32) Erwägungen: 1. Mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 17. Mai 2016 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, wegen übler Nachrede eingestellt. Grund für die Einstellung war das unentschuldigte Fernbleiben von D.________ (nachfol- gend: Strafklägerin) an der Vergleichsverhandlung vom 17. Mai 2016. Das Regio- nalgericht hielt fest, dass der Strafantrag der Strafklägerin als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 (Ziff. 2) für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte und die Partei- kostenentschädigung von CHF 1‘650.00 (Ziff. 3) zugunsten der Beschuldigten wür- den dem Kanton Bern auferlegt (pag. 113). Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2016 eröffnet. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass Ziff. 1 der Verfü- gung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Ausserdem seien die Verfah- renskosten und die Parteikostenentschädigung (Ziff. 2 und 3) der Strafklägerin auf- zuerlegen. Mittels Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 17. Mai 2016 eröffnet. Das Regio- nalgericht und die Strafklägerin erhielten Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stel- lungnahme einzureichen. Gerichtspräsident E.________ verzichtete mittels Schrei- ben vom 16. Juni 2016 auf eine Stellungnahme. Die Strafklägerin äusserte sich in- nert der Frist nicht zur Sache. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuun- gunsten der beschuldigten oder verurteilten Person zu ergreifen. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. 3. Art. 395 lit. b StPO sieht Folgendes vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 sowie die beantragte Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1‘650.00. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterli- che Beurteilung sind damit erfüllt. 4. 4.1 Das Regionalgericht stellt in der Verfügung vom 17. Mai 2016 fest, dass die unentschuldigte Abwesenheit der Strafklägerin an der Vergleichsverhandlung zur Folge habe, dass der Strafantrag gegen die Beschuldigte nach Art. 316 2 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde. Gemäss Nachfrage sei das für die Strafklägerin eingereichte ärztliche Zeugnis von pract. med. Sletten nicht für die Dispensation der Verhandlung ausgestellt worden. Bezüglich der Kosten hielt das Regionalgericht fest, dass sowohl die Verfahrenskosten von CHF 800.00 als auch die Parteikostensentschädigung von CHF 1‘650.00 für die Beschuldigte dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Unter Ziff. 2 der Begründung stellte das Regionalgericht fest, dass die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Privatklägers bzw. der antragstellenden Person nach Art. 427 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien und der Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu zusprechen sei (pag. 113). 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2016 fest, dass festzustellen sei, dass die Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Mai 2016). Der Strafantrag sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens der Strafklägerin an der Verhandlung als zurückgezogen zu betrachten. Es handle sich um ein Antragsdelikt, welches aufgrund des Rückzugs des Strafantrages durch das Regionalgericht korrekterweise eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Anträge, dass sowohl die Verfahrenskosten von CHF 800.00 für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als auch die Parteikostenentschädigung von CHF 1‘650.00 zugunsten der Beschuldigten der Strafklägerin aufzuerlegen seien. Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts seien die Verfahrenskosten und die Parteikostenentschädigung nicht dem Staat aufzuerlegen. Es sei einerseits nach Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, dass das Verfahren eingestellt worden sei und andererseits, dass die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht kostenpflichtig sei (Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO). Darüber hinaus seien keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere käme es nicht darauf an, ob das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet worden sei. Ob eine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens vorliege, müsse nur dann geprüft werden, wenn sich die antragstellende Person nicht als Privatklägerin konstituiert habe. Die Strafklägerin sei Privatklägerin (pag. 13) und trage das Kostenrisiko unabhängig davon, ob das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet worden sei. Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO seien erfüllt. Diese Begründung gelte analog für die Auferlegung der Parteikostenentschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO. 5. 5.1 Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Die Privatklägerschaft und die antragstellende Person sollen in den Fällen von Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO kostenpflichtig werden. Art. 427 Abs. 2 StPO nennt die Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bei Antragsdelikten. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person besteht, wenn die Bedingungen nach Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sind. So muss es sich um eine Einstellung oder um 3 einen Freispruch der beschuldigten Person handeln und es darf keine Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person bestehen. Die antragstellende Person, welche keine Parteistellung hat, wird kostenpflichtig, wenn sie das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat. Die Verfahrenskosten können der Privatklägerschaft unabhängig einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens auferlegt werden (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 427 StPO; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Es kann von der Regelung der Kostenauflage abgewichen werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Dies ist zum Beispiel bei Privatklägern, welche Opfer oder handlungsunfähig sind, denkbar (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 427 StPO). Bezüglich der Parteientschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO ist es ohne Belang, ob die Privatklägerschaft das Verfahren grob fahrlässig oder mutwillig veranasst hat. Es ist einzig ausschlaggebend, dass die beschuldigte Person im Verfahren obsiegt (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 432 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012 E. 7 und 8 ff.). Ein Obsiegen ist gegeben, wenn das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 7 zu Art. 432 StPO). Wenn die Sachlage es rechtfertigt, kann von der dispositiven Regelung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO abgewichen werden (GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 432 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012 E. 8). 5.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund unentschuldigtem Fernbleibens der Strafklägerin gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO) und der Rückzug bewirkt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Voraussetzung nach Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO ist damit erfüllt. Des Weiteren besteht keine Kostenpflicht der Beschuldigten aus Gründen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Beschuldigte hat das Verfahren weder rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet noch die Durchführung erschwert. Damit ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt. Die Strafklägerin hat sich zu Beginn des Verfahren als Privatklägerin konstitutiert (pag. 13) und hat damit Parteistellung erlangt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten können der Strafklägerin unabhängig von der Frage, ob die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig erfolgte, auferlegt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen, von der dispositiven Regelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind der Strafklägerin aufzuerlegen. Die Beschuldigte obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren, da die Strafklägerin durch ihre unentschuldigte Abwesenheit einen Rückzug des Strafantrages bewirkte und das Verfahren eingestellt wurde. Für die Strafklägerin, welche sich als Privatklägerin konstiutiert hat, besteht die Entschädigungspflicht unabhängig einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens. Die Parteikostenentschädigung von CHF 1650.00 ist der Strafklägerin aufzuerlegen. 4 6. Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 17. Mai 2016 des Regionalgerichts Oberland wer- den aufgehoben. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regio- nalgerichts Oberland werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 für das Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland werden der Strafklägerin auferlegt. 3. Die Strafklägerin wird verurteilt, der Beschuldigten für das Verfahren vor dem Regio- nalgericht Oberland eine Parteikostenentschädigung von CHF 1‘650.00 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. August 2016 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Baur Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6