5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Mai 2016 wird insofern aufgehoben, als verfügt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 6‘560.00 ausgerichtet wird. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 16‘900.00 ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.