Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat ausserdem Anrecht auf Abgeltung des Honorars und der Auslagen. Antragsgemäss ist ihm ein als angemessen taxierter Betrag von CHF 1‘996.70 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Der amtliche Stundenansatz von CHF 200.00 findet auch im Falle des Obsiegens Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er weder für die Kosten der amtlichen Verteidigung rückerstattungspflichtig noch muss er der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).