b StPO. Die Höhe der in der Stellungnahme beantragten Genugtuung ist mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls folglich angemessen. Der Beschwerdeführer selber betrachtet die von staatsanwaltschaftlicher Seite beantragte Genugtuungssumme von CHF 16‘900.00 ebenfalls als juristisch nachvollziehbar. Dem braucht nichts hinzugefügt zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer (als Folge der Anpassung seines Rechtsbegehrens) vollständig. Die Verfahrenskosten trägt nach Art 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern.