Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer prüft die Höhe der Genugtuungssumme frei. Diesbezüglich überzeugen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – auf welche verwiesen werden kann (vorne E. 4) – sowohl hinsichtlich der Untersuchungshaft und der weiteren Zwangsmassnahmen als auch hinsichtlich der (nicht auszurichtenden) Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO.