Dass er eine Franchise in diesem Umfang geleistet habe und diese in Zusammenhang mit seiner psychotherapeutischen Behandlung stehe, lasse sich seiner Eingabe indessen nicht entnehmen. Auch wenn das Attest von K.________, Psychotherapeutin SBAP vom 12. Mai 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden solle, erstaune dennoch, dass von einer halbjährigen Inhaftierung mit Isolation die Rede sei. In Wahrheit sei der Beschwerdeführer am 27. November 2014 in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2015 habe die