In Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werde eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen vorgesehen, die der beschuldigten Person aus ihrer Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine durch die Untersuchungshaft bedingte psychotherapeutische Behandlung werde durch die Krankenkasse abgerechnet, weshalb ihm die Franchise von CHF 300.00 zurückzuerstatten sei. Dass er eine Franchise in diesem Umfang geleistet habe und diese in Zusammenhang mit seiner psychotherapeutischen Behandlung stehe, lasse sich seiner Eingabe indessen nicht entnehmen.