Es handle sich allenfalls um eine wirtschaftliche Einbusse, indem der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung und bis zur Aufhebung der Beschlagnahme einen iPod sowie eine Xbox – sofern unverzichtbar – ersatzweise habe beschaffen müssen. Die Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung sei nicht dargetan. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiere eine Genugtuung im Betrag von CHF 300.00. Um ebenfalls die durchgeführten Einvernahmen abzugelten, werde dieser Betrag auf CHF 500.00 erhöht. Zusammen mit den CHF 16'400.00 Genugtuung für die Untersuchungshaft resultiere eine Entschädigung von CHF 16'900.00.