Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 100.00. Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Beschlagnahme von in seinem Eigentum stehenden Gegenständen geltend mache, werde es sich um den iPod YM921PE73PO sowie die Xbox 360 handeln. Die Rückgabe derselben sei mittels Verfügung vom 18. Mai 2016 angeordnet worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den zeitweiligen Verzicht eine besonders schwere Verletzung widerfahren sei. Es handle sich allenfalls um eine wirtschaftliche Einbusse, indem der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung und bis zur Aufhebung der Beschlagnahme einen iPod sowie eine Xbox – sofern unverzichtbar – ersatzweise habe beschaffen müssen.