SR 220) gelte als Massstab für die Persönlichkeitsverletzung, wie der Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandfähige Person gewirkt hätte. Es reiche nicht aus, wenn jemand schockiert sei oder Unannehmlichkeiten empfinde. Erforderlich seien physische oder psychische Leiden. Die ED-Erfassung, auf welche der Beschwerdeführer hinweise, vermöge aufgrund ihrer geringfügigen Intensität keine Genugtuung zu begründen. Die Observation sowie die Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons seien lediglich vom 24. November 2014 bis am 27. November 2014 erfolgt. Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 100.00.