Dass die Arbeiten publik geworden seien, werde weder geltend gemacht noch sei es aus den Akten ersichtlich. Es rechtfertige sich somit eine Genugtuung von CHF 100.00. Genugtuungen seien nur bei ausgeprägten Formen einer Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundenen psychischen Belastungen und Demütigungen würden im Regelfall nicht genügen. Im Rahmen der Genugtuung nach Art. 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) gelte als Massstab für die Persönlichkeitsverletzung, wie der Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandfähige Person gewirkt hätte.