3 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausgrabungen in seinem Garten verweise, könne auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei hingewiesen werden. Weil ein Melder von Vergrabungen und Aushubarbeiten im Garten der Familie J.________ berichtet habe, hätten am 3. Dezember 2014 in der Zeitspanne von ca. 10.00 bis 13.45 Uhr Ausgrabungen stattgefunden. Der Garten sei sodann wiederhergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit nicht vor Ort befunden. Dass die Arbeiten publik geworden seien, werde weder geltend gemacht noch sei es aus den Akten ersichtlich.