___ oder als Person berichtet worden. Zudem sei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, da gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr vorgelegen habe. Folglich bleibe ab diesem Zeitpunkt kein Raum für eine mediale Vorverurteilung. Aus dem Umstand, dass C.________ sowie D.________ nach wie vor im Fokus der Medien verbleiben würden, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Kanton Bern werde bei Hausdurchsuchungen praxisgemäss eine Genugtuung zugesprochen.