Es sei offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei Freiheitsentzug ergeben würden. Soweit der Beschwerdeführer die extensive Medienberichterstattung in Rechnung stelle, könne diese nicht erneut geltend gemacht werden, da sie im Rahmen der Genugtuung für die Untersuchungshaft berücksichtigt worden sei. Der Fokus der Medien habe in erster Linie den Umständen des Delikts sowie dem Kinderheim gegolten. Es sei nie über den Beschwerdeführer als Bewohner der I.________ oder als Person berichtet worden.