Der Beschwerdeführer mache des Weiteren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 für weitere Zwangsmassnahmen gelten. Hierzu sei zu bemerken, dass bei grösseren Eingriffen (Hausdurchsuchungen, mehreren Einvernahmen etc.) praxisgemäss Entschädigungen zugesprochen würden. Diese bewegten sich indes nicht im Bereich von mehreren tausend als vielmehr von einigen hundert Franken. Es sei offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei Freiheitsentzug ergeben würden.