_ vom 26. Mai 2016 lasse sich nicht entnehmen, dass die Trennung von den Grosseltern für die attestierten psychischen Probleme kausal gewesen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Genugtuung von CHF 16'400.00 (82 x CHF 200.00) als angemessen.