Dies lasse nicht auf eine – wie es der Beschwerdeführer nenne – «Quasiwohngemeinschaft» schliessen, welche sich genugtuungserhöhend auswirke. Bezeichnenderweise schiebe der Beschwerdeführer nach, dass der kulturelle Hintergrund der Familie auf einen besonders engen Zusammenhalt schliessen lasse. Der kulturelle Hintergrund allein genüge jedoch nicht. Es müsse aufgezeigt werden, wie sich dieser im Alltag manifestiere. Selbst dem Schreiben von Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2016 lasse sich nicht entnehmen, dass die Trennung von den Grosseltern für die attestierten psychischen Probleme kausal gewesen sei.