Er sei somit durch die Inhaftierung nicht aus dem Erwerbsleben gerissen worden. Soweit er geltend mache, die Trennung von seinen Grosseltern hätte sich genugtuungserhöhend ausgewirkt, sei darauf hinzuweisen, dass keine Wohngemeinschaft bestanden habe, deren Hinfall ins Gewicht gefallen wäre. Der Beschwerdeführer präzisiere selber, dass G.________ für den Haushalt sorge und deshalb einen Grossteil ihrer Zeit in seiner Wohnung verbringe. Dies lasse nicht auf eine – wie es der Beschwerdeführer nenne – «Quasiwohngemeinschaft» schliessen, welche sich genugtuungserhöhend auswirke.