4. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer stelle in seiner Eingabe die Gründe dar, welche eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag in Untersuchungshaft als angemessen erscheinen liessen. Dem sei zuzustimmen. Einzig bei der erlittenen Lebensqualitätseinbusse gelte es einzuschränken, dass diese nur als unterdurchschnittlich einzustufen sei. Der Beschwerdeführer räume selber ein, bis zu seiner Verhaftung beim RAV gemeldet gewesen zu sein. Er sei somit durch die Inhaftierung nicht aus dem Erwerbsleben gerissen worden.