3. Wie erwähnt, passte der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung in der Replik an. Er verlangt nun (mindestens) denjenigen Betrag, den auch die Generalstaatsanwaltschaft als angemessen betrachtet, weswegen auf die Wiedergabe der Argumente in der Beschwerdeschrift verzichtet werden kann. In seiner Replik führt er zusammengefasst aus, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft würden in weiten Teilen seiner geltend gemachten Begründung entsprechen. Die Aussa-