unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von CHF 16'900.00 auszurichten. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu ¾ vom Kanton und zu ¼ vom Beschwerdeführer zu tragen. 1.5 Mit der Replik vom 30. Juni 2016 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und beantragte, es sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 16‘900.00 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.