Er befand sich während 82 Tagen in Untersuchungshaft. 1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen am 11. Mai 2013 in Spiez zum Nachteil von E.________ und F.________ eingestellt und ihm – soweit vorliegend von Interesse – eine Genugtuung von CHF 6'500.00 ausgerichtet. 1.3 Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Genugtuung sei aufzuheben und es sei ihm ein Betrag von mindestens CHF 21'700.00 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.