1. 1.1 Am 27. November 2014 wurden A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), C.________ sowie D.________ wegen des Verdachts auf Beteiligung an den Tötungsdelikten im Kinderheim in Spiez angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die drei Personen wurde eine Untersuchung eröffnet wegen Modes, mehrfach begangen, eventuell vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen. Im Weiteren wurden gegen den Beschwerdeführer verschiedene Zwangsmassnahmen verfügt. Am 16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Er befand sich während 82 Tagen in Untersuchungshaft.