{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-228_2016-08-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_228_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784aebffa0af219cf4b650c8ac9f1b16ba6dd8758dd90f23562a4fbc0ab0201ec5dac172b8a52632b29c8c2305d82aac28?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784aebffa0af219cf4b650c8ac9f1b16ba6dd8758dd90f23562a4fbc0ab0201ec5dac172b8a52632b29c8c2305d82aac28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_228", "Checksum": "cf65a225607e4ce57e6a71624061d350"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.08.2016 BK 2016 228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 03.08.2016 BK 2016 228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genugtuung nach Einstellung Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:14:38", "Checksum": "ab4e216419330c04a26d6b8c9f738211", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.08.2016 BK 2016 228\nRegeste:\nGenugtuung nach Einstellung Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 228\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Fürsprecher B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Einstellung (Genugtuung)\nStrafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Mai 2016 (O 13 2957)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 27. November 2014 wurden A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer),\nC.________ sowie D.________ wegen des Verdachts auf Beteiligung an den\nTötungsdelikten im Kinderheim in Spiez angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die drei Personen wurde eine Untersuchung eröffnet wegen Modes,\nmehrfach begangen, eventuell vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen. Im Weiteren wurden gegen den Beschwerdeführer verschiedene Zwangsmassnahmen\nverfügt. Am 16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Er befand sich während 82 Tagen in Untersuchungshaft.\n1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen am 11. Mai 2013\nin Spiez zum Nachteil von E.________ und F.________ eingestellt und ihm – soweit vorliegend von Interesse – eine Genugtuung von CHF 6'500.00 ausgerichtet.\n1.3 Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Genugtuung sei aufzuheben und es sei ihm ein Betrag von\nmindestens CHF 21'700.00 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von\nCHF 16'900.00 auszurichten. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu ¾ vom Kanton und zu ¼ vom Beschwerdeführer zu tragen.\n1.5 Mit der Replik vom 30. Juni 2016 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und beantragte, es sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 16‘900.00\nauszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 4. Juli\n2016 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.\n\n2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in\nStrafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung\n[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden\nund der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382\nAbs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Wie erwähnt, passte der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung in der\nReplik an. Er verlangt nun (mindestens) denjenigen Betrag, den auch die Generalstaatsanwaltschaft als angemessen betrachtet, weswegen auf die Wiedergabe der\nArgumente in der Beschwerdeschrift verzichtet werden kann. In seiner Replik führt\ner zusammengefasst aus, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft würden\nin weiten Teilen seiner geltend gemachten Begründung entsprechen. Die Aussa-\n\n2\ngen der Generalstaatsanwaltschaft seien zwar etwas kleinlich, juristisch jedoch\nnachvollziehbar.\n\n"}