Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 228 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung (Genugtuung) Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. Mai 2016 (O 13 2957) Erwägungen: 1. 1.1 Am 27. November 2014 wurden A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), C.________ sowie D.________ wegen des Verdachts auf Beteiligung an den Tötungsdelikten im Kinderheim in Spiez angehalten und in Untersuchungshaft ver- setzt. Gegen die drei Personen wurde eine Untersuchung eröffnet wegen Modes, mehrfach begangen, eventuell vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen. Im Wei- teren wurden gegen den Beschwerdeführer verschiedene Zwangsmassnahmen verfügt. Am 16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersu- chungshaft entlassen. Er befand sich während 82 Tagen in Untersuchungshaft. 1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen am 11. Mai 2013 in Spiez zum Nachteil von E.________ und F.________ eingestellt und ihm – so- weit vorliegend von Interesse – eine Genugtuung von CHF 6'500.00 ausgerichtet. 1.3 Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, Ziffer 4 der Verfü- gung betreffend die Genugtuung sei aufzuheben und es sei ihm ein Betrag von mindestens CHF 21'700.00 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von CHF 16'900.00 auszurichten. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuwei- sen. Die Verfahrenskosten seien zu ¾ vom Kanton und zu ¼ vom Beschwerdefüh- rer zu tragen. 1.5 Mit der Replik vom 30. Juni 2016 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegeh- ren und beantragte, es sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 16‘900.00 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Wie erwähnt, passte der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung in der Replik an. Er verlangt nun (mindestens) denjenigen Betrag, den auch die General- staatsanwaltschaft als angemessen betrachtet, weswegen auf die Wiedergabe der Argumente in der Beschwerdeschrift verzichtet werden kann. In seiner Replik führt er zusammengefasst aus, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft würden in weiten Teilen seiner geltend gemachten Begründung entsprechen. Die Aussa- 2 gen der Generalstaatsanwaltschaft seien zwar etwas kleinlich, juristisch jedoch nachvollziehbar. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte Folgendes aus: Der Beschwerde- führer stelle in seiner Eingabe die Gründe dar, welche eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag in Untersuchungshaft als angemessen erscheinen liessen. Dem sei zuzustimmen. Einzig bei der erlittenen Lebensqualitätseinbusse gelte es einzuschränken, dass diese nur als unterdurchschnittlich einzustufen sei. Der Be- schwerdeführer räume selber ein, bis zu seiner Verhaftung beim RAV gemeldet gewesen zu sein. Er sei somit durch die Inhaftierung nicht aus dem Erwerbsleben gerissen worden. Soweit er geltend mache, die Trennung von seinen Grosseltern hätte sich genugtuungserhöhend ausgewirkt, sei darauf hinzuweisen, dass keine Wohngemeinschaft bestanden habe, deren Hinfall ins Gewicht gefallen wäre. Der Beschwerdeführer präzisiere selber, dass G.________ für den Haushalt sorge und deshalb einen Grossteil ihrer Zeit in seiner Wohnung verbringe. Dies lasse nicht auf eine – wie es der Beschwerdeführer nenne – «Quasiwohngemeinschaft» schlies- sen, welche sich genugtuungserhöhend auswirke. Bezeichnenderweise schiebe der Beschwerdeführer nach, dass der kulturelle Hintergrund der Familie auf einen besonders engen Zusammenhalt schliessen lasse. Der kulturelle Hintergrund allein genüge jedoch nicht. Es müsse aufgezeigt werden, wie sich dieser im Alltag mani- festiere. Selbst dem Schreiben von Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2016 lasse sich nicht entnehmen, dass die Trennung von den Grosseltern für die attestierten psychischen Probleme kausal gewesen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Be- sonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Genugtuung von CHF 16'400.00 (82 x CHF 200.00) als angemessen. Der Beschwerdeführer mache des Weiteren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 für weitere Zwangsmassnahmen gelten. Hierzu sei zu bemerken, dass bei grösseren Eingriffen (Hausdurchsuchungen, mehreren Einvernahmen etc.) praxisgemäss Entschädigungen zugesprochen würden. Diese bewegten sich indes nicht im Bereich von mehreren tausend als vielmehr von einigen hundert Franken. Es sei offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei Freiheitsentzug ergeben würden. Soweit der Beschwerdeführer die extensive Medienberichterstattung in Rechnung stelle, könne diese nicht erneut geltend gemacht werden, da sie im Rahmen der Genugtuung für die Untersu- chungshaft berücksichtigt worden sei. Der Fokus der Medien habe in erster Linie den Umständen des Delikts sowie dem Kinderheim gegolten. Es sei nie über den Beschwerdeführer als Bewohner der I.________ oder als Person berichtet worden. Zudem sei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, da gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr vorgelegen ha- be. Folglich bleibe ab diesem Zeitpunkt kein Raum für eine mediale Vorverurtei- lung. Aus dem Umstand, dass C.________ sowie D.________ nach wie vor im Fo- kus der Medien verbleiben würden, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Im Kanton Bern werde bei Hausdurchsuchungen praxisgemäss eine Genugtu- ung zugesprochen. Vorliegend gehe aus den Akten nichts anderes hervor, als dass die zweieinhalbstündige Hausdurchsuchung problemlos verlaufen und nicht publik geworden sei. In diesem Fall rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 100.00. 3 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausgrabungen in seinem Garten verweise, könne auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei hingewiesen werden. Weil ein Melder von Vergrabungen und Aushubarbeiten im Garten der Familie J.________ berichtet habe, hätten am 3. Dezember 2014 in der Zeitspanne von ca. 10.00 bis 13.45 Uhr Ausgrabungen stattgefunden. Der Garten sei sodann wiederhergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit nicht vor Ort befunden. Dass die Arbeiten publik geworden seien, werde weder geltend gemacht noch sei es aus den Akten ersichtlich. Es rechtfertige sich somit eine Genugtuung von CHF 100.00. Genugtuungen seien nur bei ausgeprägten Formen einer Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundenen psychischen Belastungen und Demütigungen würden im Regelfall nicht genügen. Im Rahmen der Genugtuung nach Art. 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) gelte als Massstab für die Persönlichkeitsverletzung, wie der Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandfähige Person gewirkt hätte. Es reiche nicht aus, wenn jemand schockiert sei oder Unannehmlichkeiten empfinde. Erforderlich seien physische oder psychische Leiden. Die ED-Erfassung, auf welche der Beschwerdeführer hinweise, vermöge aufgrund ihrer geringfügigen Intensität keine Genugtuung zu begründen. Die Observation sowie die Echtzeitü- berwachung des Mobiltelefons seien lediglich vom 24. November 2014 bis am 27. November 2014 erfolgt. Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 100.00. Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Beschlagnahme von in seinem Eigentum stehenden Gegenständen geltend mache, werde es sich um den iPod YM921PE73PO sowie die Xbox 360 handeln. Die Rückgabe derselben sei mittels Verfügung vom 18. Mai 2016 angeordnet worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den zeitweiligen Verzicht eine besonders schwere Verletzung widerfah- ren sei. Es handle sich allenfalls um eine wirtschaftliche Einbusse, indem der Be- schwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung und bis zur Aufhebung der Be- schlagnahme einen iPod sowie eine Xbox – sofern unverzichtbar – ersatzweise habe beschaffen müssen. Die Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung sei nicht dargetan. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiere eine Genugtuung im Be- trag von CHF 300.00. Um ebenfalls die durchgeführten Einvernahmen abzugelten, werde dieser Betrag auf CHF 500.00 erhöht. Zusammen mit den CHF 16'400.00 Genugtuung für die Untersuchungshaft resultiere eine Entschädigung von CHF 16'900.00. In Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werde eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen vorgesehen, die der beschuldigten Person aus ihrer Beteiligung am Straf- verfahren entstanden seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine durch die Untersuchungshaft bedingte psychotherapeutische Behandlung werde durch die Krankenkasse abgerechnet, weshalb ihm die Franchise von CHF 300.00 zurückzu- erstatten sei. Dass er eine Franchise in diesem Umfang geleistet habe und diese in Zusammenhang mit seiner psychotherapeutischen Behandlung stehe, lasse sich seiner Eingabe indessen nicht entnehmen. Auch wenn das Attest von K.________, Psychotherapeutin SBAP vom 12. Mai 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden solle, erstaune dennoch, dass von einer halbjährigen Inhaftierung mit Isola- tion die Rede sei. In Wahrheit sei der Beschwerdeführer am 27. November 2014 in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2015 habe die 4 Beschwerdekammer die Haftentlassung angeordnet. Die Dauer der Haft habe also bloss 82 Tage betragen. 5. 5.1 Das Bundesgericht setzt bei der Festlegung der Genugtuungssumme keinen be- stimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtspre- chung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zwei- ten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Vermin- derung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemesse- ne Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die ers- te Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer prüft die Höhe der Genugtuungssumme frei. Diesbezüg- lich überzeugen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – auf welche verwiesen werden kann (vorne E. 4) – sowohl hinsichtlich der Untersuchungshaft und der weiteren Zwangsmassnahmen als auch hinsichtlich der (nicht auszurich- tenden) Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Höhe der in der Stellungnahme beantragten Genugtuung ist mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls folglich angemessen. Der Beschwerdeführer selber betrachtet die von staatsanwaltschaftlicher Seite beantragte Genugtuungs- summe von CHF 16‘900.00 ebenfalls als juristisch nachvollziehbar. Dem braucht nichts hinzugefügt zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer (als Folge der An- passung seines Rechtsbegehrens) vollständig. Die Verfahrenskosten trägt nach Art 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat ausserdem Anrecht auf Abgeltung des Honorars und der Auslagen. Antragsgemäss ist ihm ein als angemessen ta- xierter Betrag von CHF 1‘996.70 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Der amtliche Stundenansatz von CHF 200.00 findet auch im Falle des Obsiegens An- wendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wird, ist er weder für die Kosten der amtlichen Verteidigung rückerstattungspflichtig noch muss er der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Mai 2016 wird insofern aufgehoben, als verfügt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 6‘560.00 ausgerichtet wird. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 16‘900.00 ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘996.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 3. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6