Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme Bargeld im Betrag von CHF 100.00 mit sich geführt hat, das eigentlich seinem Mitbewohner gehört. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld mutmasslich um Erlös aus dem Verkauf von Drogen handelt, welcher voraussichtlich einzuziehen sein wird. Bei der Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nimmt die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Deshalb spielt es auch keine Rolle, wozu der Beschwerdeführer das beschlagnahmte Geld hätte verwenden wollen.