Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, keine Arbeit zu finden und vom Sozialdienst lediglich CHF 100.00 in der Woche zu erhalten. Weil ihm dies nicht gereicht habe, habe alles angefangen (Protokoll Hafteröffnung vom 11. Mai 2016, S. 7, Z. 217 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die CHF 830.00 auf legale Weise erlangt, das heisst von den Unterstützungszahlungen des Sozialdienstes angespart hat. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme Bargeld im Betrag von CHF 100.00 mit sich geführt hat, das eigentlich seinem Mitbewohner gehört.