2 3.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermögen an, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt wurde. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung einer späteren Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311]) dar