3. 3.1 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages erfolgte mit der Begründung, dass es sich dabei wahrscheinlich um Drogenerlös handle, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit Kokain und Marihuana gehandelt zu haben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, CHF 100.00 des beschlagnahmten Bargeldes gehöre seinem Mitbewohner zur Tilgung der Miete. CHF 100.00 bis CHF 150.00 seien als Rücklage für die SwissCaution und CHF 50.00 bis CHF 100.00 für die nächste Stromrechnung gedacht gewesen. Der Rest hätte zur Tilgung einer Schuld bei einer Privatperson gedient. Sein Mitbewohner könne genauere Angaben zu den genannten Beträgen machen.