BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Beschlagnahme des Bargeldes unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtungsobjekt ist die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Mai 2016, gegen welche der Beschwerdeführer innerhalb der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ein erneutes Herausgabebegehren bei der Staatsanwaltschaft ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.