Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Unter den bei ihm sichergestellten Effekten befand sich Bargeld im Betrag von CHF 830.00 (8 x CHF 100.00, 1 x CHF 20.00, 1 x CHF 10.00). Am 25. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft dieses Bargeld. Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Übergabe eines Teils des beschlagnahmten Bargeldes an seinen Mitbewohner. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, es sei auf sie nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Rechtsanwältin B.___