{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-12", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-226_2016-07-12.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_226_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77835056554746a11822772613d7159ad8583c629a09c0d152011d0f0d0b0e45bf48c3e673fc620907b8681728175c86cb1?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77835056554746a11822772613d7159ad8583c629a09c0d152011d0f0d0b0e45bf48c3e673fc620907b8681728175c86cb1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_226", "Checksum": "dfa7092676f468e79dcc3ca8abc38ef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.07.2016 BK 2016 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 12.07.2016 BK 2016 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme von Bargeld | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:16:48", "Checksum": "87e1c2bcede3f52c0aac903c8fd56a3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.07.2016 BK 2016 226\nRegeste:\nBeschlagnahme von Bargeld | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 226\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwältin B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Beschlagnahme\nStrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Mai 2016 (O 16 4626)\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt\ngegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen\nVergehen bzw. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR\n812.121), begangen durch Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana, durch\nBesitz von ca. 37 Gramm Kokain und Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain\nsowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Bundesgesetz über Waffen,\nWaffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Unter den bei ihm sichergestellten Effekten befand\nsich Bargeld im Betrag von CHF 830.00 (8 x CHF 100.00, 1 x CHF 20.00, 1 x CHF\n10.00). Am 25. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft dieses Bargeld.\nDagegen erhob der Beschuldigte am 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte\nsinngemäss die Übergabe eines Teils des beschlagnahmten Bargeldes an seinen\nMitbewohner. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, es sei auf sie nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Rechtsanwältin B.________ verzichtete am 4. Juli 2016 namens des Beschwerdeführers auf eine Replik.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der\nSchweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312],\nArt. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG\n162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Beschlagnahme des Bargeldes unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtungsobjekt ist die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Mai 2016, gegen welche der Beschwerdeführer innerhalb\nder zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ein erneutes Herausgabebegehren\nbei der Staatsanwaltschaft ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich.\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3.\n3.1 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages erfolgte mit der Begründung, dass es\nsich dabei wahrscheinlich um Drogenerlös handle, weil der Beschwerdeführer im\nVerdacht stehe, mit Kokain und Marihuana gehandelt zu haben. Dagegen wendet\nder Beschwerdeführer ein, CHF 100.00 des beschlagnahmten Bargeldes gehöre\nseinem Mitbewohner zur Tilgung der Miete. CHF 100.00 bis CHF 150.00 seien als\nRücklage für die SwissCaution und CHF 50.00 bis CHF 100.00 für die nächste\nStromrechnung gedacht gewesen. Der Rest hätte zur Tilgung einer Schuld bei einer Privatperson gedient. Sein Mitbewohner könne genauere Angaben zu den genannten Beträgen machen. Ihm seien diese auszuhändigen und der Rest des Betrages könne zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.\n\n"}