Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 226 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 25. Mai 2016 (O 16 4626) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Vergehen bzw. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen durch Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana, durch Besitz von ca. 37 Gramm Kokain und Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Am 10. Mai 2016 wurde der Be- schwerdeführer festgenommen. Unter den bei ihm sichergestellten Effekten befand sich Bargeld im Betrag von CHF 830.00 (8 x CHF 100.00, 1 x CHF 20.00, 1 x CHF 10.00). Am 25. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft dieses Bargeld. Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Übergabe eines Teils des beschlagnahmten Bargeldes an seinen Mitbewohner. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Juni 2016 zur Beschwer- de Stellung und beantragte, es sei auf sie nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu- weisen. Rechtsanwältin B.________ verzichtete am 4. Juli 2016 namens des Be- schwerdeführers auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Beschlagnahme des Bargeldes unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtungsobjekt ist die Beschlagnah- meverfügung vom 25. Mai 2016, gegen welche der Beschwerdeführer innerhalb der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ein erneutes Herausgabebegehren bei der Staatsanwaltschaft ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages erfolgte mit der Begründung, dass es sich dabei wahrscheinlich um Drogenerlös handle, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit Kokain und Marihuana gehandelt zu haben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, CHF 100.00 des beschlagnahmten Bargeldes gehöre seinem Mitbewohner zur Tilgung der Miete. CHF 100.00 bis CHF 150.00 seien als Rücklage für die SwissCaution und CHF 50.00 bis CHF 100.00 für die nächste Stromrechnung gedacht gewesen. Der Rest hätte zur Tilgung einer Schuld bei ei- ner Privatperson gedient. Sein Mitbewohner könne genauere Angaben zu den ge- nannten Beträgen machen. Ihm seien diese auszuhändigen und der Rest des Be- trages könne zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet werden. 2 3.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermögen an, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt wurde. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchset- zung einer späteren Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311]) dar (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 263 StPO). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen. Dabei ist der Beschlagnahmegrund im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (SCHMID, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, 2007, § 2 N 142 f. und 172). 3.3 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, keine Arbeit zu finden und vom Sozialdienst lediglich CHF 100.00 in der Woche zu erhalten. Weil ihm dies nicht gereicht habe, habe alles angefangen (Protokoll Hafteröffnung vom 11. Mai 2016, S. 7, Z. 217 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die CHF 830.00 auf legale Weise erlangt, das heisst von den Unterstützungszahlungen des Sozial- dienstes angespart hat. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdefüh- rer bei seiner Festnahme Bargeld im Betrag von CHF 100.00 mit sich geführt hat, das eigentlich seinem Mitbewohner gehört. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld mut- masslich um Erlös aus dem Verkauf von Drogen handelt, welcher voraussichtlich einzuziehen sein wird. Bei der Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nimmt die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der beschul- digten Person. Deshalb spielt es auch keine Rolle, wozu der Beschwerdeführer das beschlagnahmte Geld hätte verwenden wollen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Bern, 12. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4