Die Beschlagnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: