Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein finanzieller Natur und können grundsätzlich wiedergutgemacht werden. Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aushändigung einer Kopie der benötigten Firmendaten zu stellen. Gestützt auf das Ausgeführte ist das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der Benützung seines Laptops und Mobiltelefons. Von einem unverhältnismässigen Eingriff kann nicht gesprochen werden. Die Beschlagnahme erweist sich als rechtens.