Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden. Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (Interesse der Öffentlichkeit – Interessen des Beschwerdeführers) ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schwer wiegen und das Interesse der Staatsanwaltschaft an deren umfassenden Aufklärung als gross bezeichnet werden muss. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein finanzieller Natur und können grundsätzlich wiedergutgemacht werden.