Deshalb möchte er diesen nicht wiederholen (vgl. Einvernahme vom 2. Mai 2016 16.05 Uhr, S. 4 Z. 123 ff.). Vor diesem Hintergrund dürfen die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass sich auf den beschlagnahmten Gegenständen konkrete Hinweise zu den schwerwiegenden Drohungen und Absichten des Beschwerdeführers finden lassen könnten, weshalb die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet ist. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden.