3 te unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen können. Es kann sich sowohl um potenzielle unmittelbare als auch mittelbare Beweismittel für die Tat oder ihre Umstände handeln (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 131 f.). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2016 zum Mordplan geäussert. Auf Frage, wie er vorhabe, den Nachwuchs der verantwortlichen Behördenmitglieder zu vernichten, gab er zu Protokoll, es gebe verschiedene Methoden.