4.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung verdächtigt. Der hinreichende Tatverdacht wird von ihm nicht bestritten (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016, insbes. E. 3.3, wonach er nicht bestreite, gegenüber Behördenmitgliedern geäussert zu haben, er würde deren Nachkommen töten). 4.3 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO (Beweismittelbeschlagnahme).