d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung verdächtigt.