4. 4.1 Zwangsmassnahmen – wie die Beschlagnahme – können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b) und sie verhältnismässig sind, d.h. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).