Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, und bringt vor, das Mobiltelefon bzw. die entsprechende Telefonnummer sei das Hauptkommunikationsmittel der „A.________ Turbinen“ und dessen/deren Beschlagnahme erschwere die Arbeit seines Bekannten C.________. Zudem enthalte der Laptop das E-Mail-Konto und weitere Unterlagen bzw. ein Programm des Unternehmens. Ferner habe die Beschlagnahme zur Folge gehabt, dass ein Kunde ein nahezu fertig gestelltes Projekt im Wert von CHF 20‘000.00 abgesagt habe.